Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 108 Nummerierung
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 20.03.2026 – 1 L 3336/25
- VG Köln, 25.08.2016 – 1 K 3374/15Zitiert von 1
- BGH, 12.02.2009 – III ZR 179/08Zitiert von 11
- OVG NRW, 29.06.2026 – 13 B 344/26
- VG Köln, 05.01.2024 – 1 L 2033/23Zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 23.11.2022 – 7 K 4043/20
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 08.04.2014 – 11 Verg 1/14Zitiert von 19
- OVG NRW, 10.02.2011 – 13 A 1305/09Zitiert von 7
- EuGH, 26.06.2007 – C-284/04Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/108#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben der Nummerierung wahr. Ihr obliegt insbesondere die Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraumes mit dem Ziel, den Anforderungen von Endnutzern, Betreibern von Telekommunikationsnetzen und Anbietern von Telekommunikationsdiensten zu genügen. Die Bundesnetzagentur teilt ferner Nummern den Betreibern von Telekommunikationsnetzen, Anbietern von Telekommunikationsdiensten und Endnutzern zu. Ausgenommen ist die Verwaltung von Domänennamen oberster und nachgeordneter Stufen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Zuteilungsentscheidungen nach Satz 3 unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/108#abs-2 (2) Im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Absatz 1 stellt die Bundesnetzagentur einen Bereich geografisch nicht gebundener Nummern zur Verfügung, die zur Bereitstellung anderer Telekommunikationsdienste als interpersoneller Telekommunikationsdienste auch im Ausland genutzt werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/108#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Nummern Änderungen der Struktur und Ausgestaltung des Nummernraumes und des nationalen Nummernplanes vornehmen. Dabei sind die Belange der Betroffenen, insbesondere die Umstellungskosten, die den Betreibern von Telekommunikationsnetzen, den Anbietern von Telekommunikationsdiensten und den Nutzern entstehen, angemessen zu berücksichtigen. Beabsichtigte Änderungen sind rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden bekannt zu geben. Die von diesen Änderungen betroffenen Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/108#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 3 Anordnungen erlassen. Zur Durchsetzung der Anordnungen können nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/108#abs-5 (5) Die Bundesnetzagentur trifft, sofern der angerufene Endnutzer Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten nicht aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/108#abs-6 (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Maßstäbe und Leitlinien festzulegen für
Dies schließt auch die Umsetzung darauf bezogener internationaler Empfehlungen und Verpflichtungen in nationales Recht sowie die Festlegung von Regelungen zur Nutzung von Nummern gemäß Absatz 2 ein. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
In der Verordnung sind die Befugnisse der Bundesnetzagentur sowie die Rechte und Pflichten der Marktteilnehmer und der Endnutzer im Einzelnen festzulegen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/108#abs-7 (7) Ist im Vergabeverfahren für generische Domänen oberster Stufe für die Zuteilung oder Verwendung einer geografischen Bezeichnung, die mit dem Namen einer Gebietskörperschaft identisch ist, eine Einverständniserklärung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung durch eine deutsche Regierungs- oder Verwaltungsstelle erforderlich, obliegt die Entscheidung über die Erteilung des Einverständnisses oder die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle. Weisen mehrere Gebietskörperschaften identische Namen auf, liegt die Entscheidungsbefugnis bei der Gebietskörperschaft, die nach der Verkehrsauffassung die größte Bedeutung hat.